Ausgabe 05/2026 · Redaktionsentwurf
Arbeitgeber können die Kosten einer Verabschiedungsfeier übernehmen, ohne dass beim ausscheidenden Arbeitnehmer zwingend Arbeitslohn entsteht. Entscheidend ist, ob die Veranstaltung nach Anlass, Gastgeberrolle, Gästekreis und Organisation als Fest des Arbeitgebers einzuordnen ist. Außerdem informiert diese Ausgabe über die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026, den noch offenen europäischen Streit zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs und die ab 2026 beginnende Meldung von Kryptowerte-Daten. Weitere Beiträge betreffen Erbfolge, betriebliche Pkw, Bauabzugsteuer und Vermietung.
Für Arbeitgeber
Abschiedsfeier ohne Arbeitslohn
Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten einer Verabschiedungsfeier, entsteht beim ausscheidenden Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung als betriebliches Fest des Arbeitgebers einzuordnen ist. Im entschiedenen Fall organisierte ein Geldinstitut 2019 in den eigenen Räumen einen Empfang für den Vorstandsvorsitzenden und dessen Nachfolger. Rund 300 Gäste wurden nach geschäftlichen Kriterien eingeladen; zusätzlich nahmen acht Familienangehörige des Ausscheidenden teil.
Entscheidend waren Anlass, Gastgeber, Gästeliste, Ort und Charakter der Veranstaltung. Die in den Lohnsteuerrichtlinien genannte 110-EUR-Grenze war nicht ausschlaggebend. Auch die gesellschaftsübliche Teilnahme der Familienangehörigen führte nicht zu Arbeitslohn.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, Abruf-Nr. 252714; PM Nr. 10/26 vom 24.02.2026; Abgrenzung zu R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR und BFH, Urteil vom 28.01.2003, Az. VI R 48/99.
Für alle Steuerpflichtigen
Renten steigen zum 01.07.2026 um 4,24 %
Die gesetzlichen Altersrenten sollen zum 01.07.2026 um 4,24 % steigen; im Dezember 2025 waren noch 3,73 % prognostiziert worden. Eine höhere Jahresbruttorente kann erstmals zu einer Erklärungspflicht führen. Die Ausgabe nennt einen Grundfreibetrag von 12.096 EUR für 2025 und 12.348 EUR für 2026; bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Werte. Der persönliche Rentenfreibetrag wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt. Für einen Rentenbeginn 2023 nennt die Ausgabe 17,5 % steuerfreien und 82,5 % steuerpflichtigen Anteil; ein Besteuerungsanteil von 100 % wird danach erstmals beim Rentenbeginn 2058 erreicht.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 05.03.2026, „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“.
Vorsteuerabzug bleibt in Prüfung
Die Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 11.02.2026 zur zeitlichen Zuordnung des Vorsteuerabzugs ist noch nicht als endgültige Grundlage zu behandeln. Der erste Generalanwalt schlug eine Überprüfung vor. Bei Redaktionsschluss war das Verfahren C-167/26 RX offen. Zugleich bestätigt eine andere Entscheidung, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum auszuüben ist, in dem sowohl das Recht entstanden ist als auch die Rechnung vorliegt. Die Ausgabe empfiehlt daher, bis zur Klärung abzuwarten.
Quellen: Europäisches Gericht, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren C-167/26 RX; EuGH, Urteil vom 12.03.2026, Rs. C-521/24.
Meldepflicht für Kryptowerte
Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz setzt europäische Melde- und Austauschpflichten um. Anbieter müssen Transaktionsdaten nach amtlichem Datensatz elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Ab 2026 gemeldete Daten sollen erstmals 2027 innerhalb der EU ausgetauscht werden. Innerhalb Deutschlands werden die Daten an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet, wodurch ein Abgleich mit erklärten Krypto-Einkünften möglich wird.
Quellen: Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, BGBl. I 2025 Nr. 352; BMF-Schreiben vom 14.01.2026, Az. IV D 3 - S 1316/00708/051/004; Finanzministerium NRW, Mitteilung vom 29.12.2025.
Ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts
Eine Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsverzicht ist nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie unverzinst in Raten gezahlt wird. Sie wird außerhalb eines Leistungsaustauschs zugewendet und kann allenfalls schenkungsteuerlich relevant sein. Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter Leistungen vom Erben erhält.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.01.2026, Az. VIII R 6/23, Abruf-Nr. 252931; PM Nr. 14/26 vom 12.03.2026.
Grundsteuerverfahren
Zum Bundesmodell der reformierten Grundsteuer ist eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 anhängig. Die weitere Entwicklung bleibt zu beobachten.
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 05.03.2026, Abrufhinweis www.iww.de/s15310.
Für GmbH-Gesellschafter
Privatnutzung betrieblicher Pkw
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung betrieblicher Pkw auch trotz vertraglichen Privatnutzungsverbots greifen. Im Streitfall bestanden mehrere hochwertige Fahrzeuge, keine Fahrtenbücher, keine organisatorischen Nutzungssperren und unbeschränkter Zugriff. Die verdeckte Gewinnausschüttung wurde mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen einschließlich eines Gewinnaufschlags von 5 % geschätzt.
Quellen: BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24, Abruf-Nr. 252929; zur Abgrenzung BFH, Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 46/08.
Für Unternehmer und Vermieter
Bauabzugsteuer
Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG stellt nicht das Bundeszentralamt für Steuern, sondern das zuständige Finanzamt aus. Bei inländischen Bauleistungen sind grundsätzlich 15 % der Gegenleistung einzubehalten, sofern keine Bagatellgrenze greift oder eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Quelle: BZSt, Mitteilung vom 02.02.2026, „Bauabzugsteuer - Informationen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG“, Abrufhinweis www.iww.de/s14345.
Entgelt für Nießbrauchsverzicht
Verzichtet ein Vermieter gegen Entgelt auf ein Nießbrauchsrecht an einem privat gehaltenen und tatsächlich vermieteten Grundstück, kann das Entgelt als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtig sein. Nach dem Rechtsprechungswechsel ist nicht entscheidend, ob der Verzicht freiwillig oder unter Druck erfolgt.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24, Abruf-Nr. 251496.
Praktische Hilfen
Die Minijob-Zentrale stellt für 2026 einen Rechner bereit, der nach Angaben zu Verdienst, Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht die Abgaben im gewerblichen Bereich ermittelt. Die Ausgabe verweist auf www.iww.de/s15322.
Hinweis
Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Rechtslage, Verwaltungsauffassung und Verfahrensstand sind vor einer Umsetzung aktuell zu prüfen.
