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Monats-Rundschreiben

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung – Juli 2026

Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der Entwurf befindet sich in einem sehr frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens.

Papiermaquette des Düsseldorfer Medienhafens im Hochsommer mit warmen Lichtreflexen.

Ausgabe 07/2026 · Redaktionsentwurf

Der erste Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht tiefgreifende Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, der Kaufpreisaufteilung bebauter Grundstücke, der ersten Tätigkeitsstätte und der Vollverzinsung vor. Weil sich das Gesetzgebungsverfahren noch in einem frühen Stadium befindet, sind Änderungen wahrscheinlich. Ergänzend behandelt die Ausgabe aktuelle Rechtsprechung zu Mietzahlungen an Dritte, Werbungskosten beim Immobilienverkauf, Grundsteuer, häuslichem Arbeitszimmer und dem Betriebsstättenbegriff.

Jahressteuergesetz 2026: Entwurfsstand

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte im Mai 2026 einen 151 Seiten umfassenden Referentenentwurf. Die folgenden Punkte sind Planungsstand und nicht als geltendes Recht zu behandeln.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Die Organschaft soll in einem neuen § 2c UStG teilweise neu geregelt werden. Künftig sollen die Rechtsfolgen grundsätzlich erst auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzbehörde und nur für die Zukunft eintreten. Materielle Voraussetzungen wie finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung bleiben erforderlich. Grundsätzlich ist eine Anwendung ab 01.01.2029 vorgesehen; Erklärungen zum Bestand sollen bereits ab 01.07.2028 mit Wirkung ab 2029 möglich sein. Bei Wegfall der Voraussetzungen soll eine unverzügliche Anzeige erfolgen. Der Entwurf enthält zudem eine Haftungsnorm für Rückabwicklungsfälle.

Kaufpreisaufteilung bebauter Grundstücke

Ein geplanter § 6f EStG soll eine vertragliche Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude grundsätzlich anerkennen, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht grundlegend verfehlt und wirtschaftlich haltbar ist. Andernfalls sollen Boden- und Gebäudewert nach der Immobilienwertermittlungsverordnung getrennt ermittelt und der Gesamtkaufpreis entsprechend aufgeteilt werden. Als qualifizierter Gegennachweis ist ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder entsprechend akkreditierten Sachverständigen vorgesehen. Die Regelung soll für Verträge gelten, die nach der Gesetzesverkündung geschlossen werden.

Erste Tätigkeitsstätte und Vollverzinsung

Für inländische Tätigkeitsstätten soll der Zeitraum für eine dauerhafte Zuordnung von 48 auf 24 Monate sinken; für das Ausland sollen 48 Monate bestehen bleiben. Geplanter Beginn ist der 01.01.2027. Der monatliche Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO soll für Zeiträume ab 2027 von 0,15 % auf 0,3 % steigen.

Quelle: Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand 19.05.2026.

Für Vermieter und Immobilieneigentümer

Mietzahlung an einen Dritten

Begleicht ein Mieter als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung Kosten, die der Vermieter tragen müsste, kann dem Vermieter der entsprechende Betrag als Einnahme zufließen. Im entschiedenen Fall wurden Renovierungskosten mit dem Kaltmietzins verrechnet. Die Kosten können beim Vermieter zugleich Werbungskosten sein; ihre Einordnung als Einnahme entfällt dadurch nicht.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2026, Az. 11 K 11216/24, Abruf-Nr. 253577.

Vom Verkäufer übernommene Renovierungen

Übernimmt ein Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag Renovierungs- und Mietzahlungspflichten bis zur Wiedervermietung und fallen die Aufwendungen erst nach Vertragsabschluss und Übergabe an, sind sie nach dem Finanzgericht Bremen durch den Verkauf veranlasst. Ein Werbungskostenabzug bei den früheren Vermietungseinkünften scheidet dann aus. Abziehbar können sie nur sein, wenn der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG steuerpflichtig ist.

Quelle: FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 1 V 51/25, Abruf-Nr. 253905.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Tarifermäßigung nur noch in der Steuererklärung

Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, etwa Abfindungen oder mehrjährigen Arbeitslohn, nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Arbeitgeber versteuern regulär; die Begünstigung wird nur im Veranlagungsverfahren geprüft.

Quelle: Finanzministerium Thüringen, Mitteilung vom 06.05.2026.

Entgelttransparenz

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wurde am 24.04.2023 angenommen. Die Ausgabe weist darauf hin, dass die bis Juni 2026 vorgesehene nationale Umsetzung zum damaligen Redaktionsstand noch nicht erfolgt war. Unternehmen sollten den aktuellen Gesetzgebungsstand prüfen, da die europäischen Vorgaben die Transparenzpflichten von Arbeitgebern erweitern.

Quelle: BMBFSFJ, Informationen zum Entgelttransparenzgesetz, Abrufhinweis www.iww.de/s15455, sowie Mitteilung zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

Für Unternehmer

Arbeitszimmer: Aufwendungen zeitnah und getrennt erfassen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung und nachträgliche Jahresaufstellung genügt nicht. Nach den Hinweisen des Bundesfinanzhofs sind Aufzeichnungen regelmäßig innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen und nur ausnahmsweise bis zu einem Monat aufzuschieben. Die Jahrespauschale von 1.260 EUR unterliegt nach dem genannten BMF-Schreiben nicht diesen Aufzeichnungspflichten.

Quellen: BFH, Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 6/24, Abruf-Nr. 254027; PM Nr. 30/26 vom 15.05.2026; BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Az. IV C 6 - S 2145/19/10006:027, Rz. 26.

Betriebsstättenbegriff bei Fahrtkosten

Für selbstständig Tätige gilt der bisherige Betriebsstättenbegriff auch nach der Reform des Reisekostenrechts ab 2014 weiter. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung, die fortdauernd zur beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird. Fahrten zwischen Wohnung und einer solchen Betriebsstätte können daher den entsprechenden Abzugsbeschränkungen unterliegen.

Quelle: BFH, Urteil vom 05.02.2026, Az. III R 18/25, Abruf-Nr. 253860.

Grundsteuer und Familienleistungen

Grundsteuermodelle

Der Bundesfinanzhof hält das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg für rechtmäßig. Parallel ist zum Bundesmodell eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 1 BvR 472/26 anhängig. Weitere BFH-Verfahren betreffen Hamburg und Hessen mit geplanten mündlichen Verhandlungen im November 2026 sowie Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.

Quelle: BFH, PM Nr. 32/26 vom 20.05.2026 zu Az. II R 26/24 und II R 27/24.

Kindergeld-Dienstanweisung

Die zentrale Dienstanweisung für Familienkassen wurde mit Stand 2026 aktualisiert. Die Ausgabe verweist auf die 173 Seiten umfassende DA-KG unter www.iww.de/s14164.

Hinweis

Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Entwurfsstände, Rechtslage und Verfahrensstand sind vor einer Umsetzung aktuell zu prüfen.

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