Ausgabe 08/2026 · Redaktionsentwurf
Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli Reformpläne zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen vorgelegt. Die Maßnahmen sollen zum 01.01.2027 beginnen und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten, stehen aber noch unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens. Darüber hinaus stärkt der Bundesfinanzhof die Bedeutung der Gutachterausschüsse bei der Immobilienbewertung und präzisiert den Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für Minijobber ist seit dem 01.07.2026 ein einmaliger Widerruf der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.
Einkommensteuerreform 2027: politische Planung
Die Koalition veröffentlichte Anfang Juli ein Programm, das zum 01.01.2027 in Kraft treten und ab 2028 vollständig wirken soll. Das Entlastungsvolumen wird mit rund 10 Mrd. EUR pro Jahr angegeben. Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses sind noch kein geltendes Recht; Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen.
• Der Grundfreibetrag von 12.348 EUR im Jahr 2026 soll bis 2028 in zwei Stufen auf 12.900 EUR steigen.
• Das Kindergeld soll von 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 steigen.
• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll um 200 EUR auf 1.430 EUR erhöht werden.
• Eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen und rund 60.000 EUR Haushaltseinkommen soll ab 2028 um mehr als 600 EUR jährlich entlastet werden.
• Der Satz von 45 % soll ab 250.000 EUR zu versteuerndem Einkommen und 47 % ab 280.000 EUR gelten; bislang nennt die Ausgabe 45 % ab 277.826 EUR.
• Die Minijob-Pauschsteuer soll von 2 % auf 5 % steigen.
• Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 % der Arbeitskosten und höchstens 1.200 EUR auf 15 % und höchstens 900 EUR sinken.
• Die Stundenlohngrenze für steuerbegünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll zum 01.01.2027 von 50 EUR auf 75 EUR steigen.
• Tarifvertragliche Zuschläge sollen vollständig beitragsfrei werden. Für Abfindungen ist eine höhere Begünstigung bei schneller Aufnahme einer neuen Beschäftigung angekündigt; Details fehlen.
Quellen: Ergebnisse des Koalitionsausschusses, „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“; BMF, Mitteilung vom 02.07.2026.
Sozialversicherung und Beschäftigung
Selbstcheck Erwerbsstatus
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet unter www.iww.de/s15893 einen anonymen, unverbindlichen Selbstcheck an. Er dauert etwa 10 bis 15 Minuten und liefert anhand von Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsausführung, Kundengewinnung und Arbeitsmitteln eine erste Tendenz zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Eine rechtsverbindliche Statusfeststellung ersetzt er nicht. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer ist er nach der Ausgabe nicht geeignet.
Minijob: Befreiung einmalig widerrufbar
Seit dem 01.07.2026 können Minijobber ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig machen. Im gewerblichen Bereich nennt die Ausgabe einen Eigenanteil von 3,6 %; bei 603 EUR Monatsverdienst sind das 21,71 EUR. Im Privathaushalt beträgt der Eigenanteil 13,6 %.
Quelle: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 03.06.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“, Abrufhinweis www.iww.de/s15871.
Immobilien und Vermögen
Vergleichspreise der Gutachterausschüsse
Bei der Bewertung von Wohnungseigentum für Erbschaft- und Schenkungsteuer haben die von Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG Vorrang. Im Streitfall wurde eine Eigentumswohnung anhand von 20 Vergleichspreisen mit 186.000 EUR bewertet. Finanzgerichte dürfen die Auswahl und Ermittlung nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten kontrollieren; erst dann besteht weiterer Aufklärungsbedarf.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 6/23, Abruf-Nr. 254565; PM Nr. 35/26 vom 25.06.2026.
Trickbetrug
Das Finanzgericht Münster verneinte den Abzug eines durch Schockanruf verursachten Vermögensverlusts als außergewöhnliche Belastung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 14/25 anhängig.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 02.09.2025, Az. 1 K 360/25 E.
Für Unternehmer
E-Bilanz: Taxonomie 6.10
Das BMF hat die Taxonomie-Version 6.10 als amtlichen Datensatz veröffentlicht. Sie ist grundsätzlich für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2026 beginnen. Eine Nutzung für 2026 beziehungsweise 2026/2027 wird nicht beanstandet. Testübermittlungen sollen voraussichtlich ab November 2026, Echtfälle ab Mai 2027 möglich sein.
Quelle: BMF-Schreiben vom 08.06.2026, Az. IV C 6 - S 2133-b/00067/002/023, Abruf-Nr. 254682.
Innergemeinschaftliche Lieferung und Vertrauensschutz
Für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ist eine Gelangensbestätigung nicht zwingend. Im entschiedenen Pkw-Fall hatte der Verkäufer USt-IdNr., Handelsregister und Identität des Geschäftsführers geprüft und sich Ausfuhr sowie spätere Übersendung der Bestätigung zusagen lassen. Eine erst nach Abschluss des Geschäfts erstellbare Gelangensbestätigung kann nicht Voraussetzung der bereits im Lieferzeitpunkt zu beurteilenden Sorgfalt sein. Eigene Vertragsregeln sollten dennoch sorgfältig dokumentieren, welche Ausfuhr- und Nachweise zugesagt sind.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25, Abruf-Nr. 253767.
Richtsatzsammlung und Wertabgaben
Die Finanzverwaltung veröffentlichte die Richtsatzsammlung für 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026. Richtsätze dienen zur Verprobung und können bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung eine Schätzung stützen. Formell ordnungsgemäße Ergebnisse dürfen nicht allein wegen einer Abweichung von Richtsätzen verworfen werden. Die Pauschbeträge vereinfachen die monatliche Verbuchung von Warenentnahmen, lassen aber keine individuellen Zu- oder Abschläge zu.
Quelle: BMF-Schreiben vom 25.06.2026, Az. IV D 2 - S 1544/00008/021/002, Abruf-Nr. 254681.
Finanzkonten-Informationsaustausch
Das BMF veröffentlichte am 08.06.2026 die Staatenaustauschliste 2026. Der automatische Datenaustausch mit den aufgeführten Staaten ist zum 30.09.2026 vorgesehen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 08.06.2026, Az. IV D 3 - S 1315/00304/071/023.
Rentenreform
Eine Alterssicherungskommission legte 33 Empfehlungen vor. Ein Fragen-Antworten-Katalog der Bundesregierung behandelt unter anderem Renteneintrittsalter, Rentenberechnung, Beitragspflichtige und das Gesamtversorgungsniveau.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 24.06.2026, „Fragen und Antworten: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“, Abrufhinweis www.iww.de/s15872.
Hinweis
Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Politische Planungen, Rechtslage und Verfahrensstand sind vor einer Umsetzung aktuell zu prüfen.
