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Monats-Rundschreiben

Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung – April 2026

Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug nach deutschem Recht erst zulässig, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht der Europäischen Union vertrat hierzu eine andere Sichtweise.

Papiermaquette eines regnerischen Düsseldorfer Frühlingstags mit frischem Grün am Wasser.

Ausgabe 04/2026 · Redaktionsentwurf

Im Mittelpunkt dieser Ausgabe steht der Vorsteuerabzug, wenn Leistung und Rechnung in unterschiedliche Zeiträume fallen. Eine europäische Entscheidung stellt die bisherige deutsche Praxis infrage und kann Auswirkungen auf die zeitliche Zuordnung haben. Darüber hinaus geht es um die Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen, Gewerbesteuer-Erstattungszinsen sowie ausgewählte Fragen für Privatpersonen. Die Hinweise geben eine erste Orientierung; die Rechtslage und der konkrete Einzelfall sollten vor einer Umsetzung geprüft werden.

Für Unternehmer

Vorsteuerabzug bei später eingehender Rechnung

Nach deutschem Recht wird die Vorsteuer grundsätzlich erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen, in dem sowohl die Leistung ausgeführt als auch eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt. Das Europäische Gericht stellte diese zeitliche Zuordnung im Verfahren T-689/24 infrage: Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht danach bereits mit Erfüllung der materiellen Voraussetzungen; der Besitz der Rechnung betrifft die Ausübung des Rechts. Liegt die Rechnung vor Abgabe der Erklärung vor, kann der Abzug dem Leistungszeitraum zuzuordnen sein.

Beispiel aus der Ausgabe: Eine Leistung über 200 EUR zuzüglich 38 EUR Umsatzsteuer wurde am 24.03.2026 bezogen, die Rechnung lag am 02.04.2026 vor und die Voranmeldung wurde am 07.04.2026 abgegeben. Nach der beschriebenen Entscheidung wären die 38 EUR bereits im März zu berücksichtigen. Da spätere Ausgaben ein Überprüfungsverfahren erwähnen, muss der aktuelle Verfahrensstand vor Veröffentlichung fachlich geprüft werden.

Quelle: Europäisches Gericht, Urteil vom 11.02.2026, Rs. T-689/24.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und USt-IdNr.

Für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Abnehmer eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwenden. Im entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler die Nummer bei einer laufenden Geschäftsbeziehung regelmäßig, im Durchschnitt etwa monatlich, geprüft. Für drei Lieferungen am 15.02.2022 wurde die Steuerfreiheit trotz einer Löschung der USt-IdNr. zum 09.02.2022 wegen Vertrauensschutzes anerkannt. Entscheidend waren die qualifizierten Abfragen und die im konkreten Fall beachtete kaufmännische Sorgfalt. Die Revision ist anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2025, Az. 12 K 831/24; Revision BFH, Az. V R 45/25.

FAQ zur digitalen Aufbewahrung

Die Bundessteuerberaterkammer hat einen FAQ-Katalog zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung und zu datenschutzrechtlichen Fragen veröffentlicht. Der in der Ausgabe genannte Stand ist der 27.01.2026.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, FAQ-Katalog, Stand 27.01.2026, Abrufhinweis www.iww.de/s15209.

Gewerbesteuer-Erstattungszinsen

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Nachzahlungszinsen dürfen wegen § 4 Abs. 5b EStG den Gewinn nicht mindern; die unterschiedliche Behandlung verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Entstehungsjahres. Für Zinszeiträume bis 31.12.2018 nennt die Ausgabe 0,5 % je vollem Monat, ab 2019 0,15 %.

Quelle: BFH, Urteil vom 26.09.2025, Az. IV R 16/23, Abruf-Nr. 252377.

Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum

Die Ausgabe weist darauf hin, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG entweder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder - falls eine solche nicht vorliegt - die Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum eines geschäftsmäßigen digitalen Dienstes anzugeben sein kann. Die konkrete Impressumspflicht ist vor einer Änderung rechtlich zu prüfen.

Quelle: Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 06.02.2026.

Für GmbH-Gesellschafter

Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung

Der Bundesfinanzhof hat zwei Konstellationen behandelt. Arbeitnehmerfinanzierte Direktzusagen können grundsätzlich anerkannt werden, wenn sie ausschließlich aus angemessenem Arbeitslohn finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- oder Kostensteigerungen belasten. Zu prüfen bleiben insbesondere die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, Insolvenzschutz und die wirtschaftliche Gesamtausstattung.

In einem weiteren Verfahren waren für Gesellschafter-Geschäftsführer 6 % Verzinsung des Kapitalstocks vereinbart, für einen fremden Arbeitnehmer dagegen 3 %. Eine solche Mischfinanzierung ist nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung; entscheidend ist, ob die Gesamtausstattung einschließlich Arbeitslohn, Rentenanwartschaften und weiterer Vorteile angemessen ist.

Quellen: BFH, Urteil vom 19.11.2025, Az. I R 50/22, Abruf-Nr. 252606, PM Nr. 9/26 vom 19.02.2026; BFH, Urteil vom 17.12.2025, Az. I R 4/23, Abruf-Nr. 252608, PM Nr. 8/26 vom 19.02.2026.

Für alle Steuerpflichtigen

Privater Wohnmobilverkauf

Der Verkauf eines privat genutzten Wohnmobils kann auch innerhalb eines Jahres außerhalb der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte liegen, wenn das Fahrzeug objektiv ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Ein hoher Kaufpreis oder eine zeitweise Vermietung schließen diese Einordnung nicht automatisch aus.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.01.2026, Az. IX R 4/25, Abruf-Nr. 252715; PM Nr. 11/26 vom 24.02.2026.

Kinderbetreuungskosten

Für 2026 nennt die Ausgabe einen Sonderausgabenabzug von 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR pro Jahr. Begünstigt sind insbesondere Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, eine Rechnung vorliegt und unbar gezahlt wurde. Der Bundesfinanzhof hält die Haushaltszugehörigkeit grundsätzlich für verfassungsgemäß, äußert aber Zweifel, soweit Aufwendungen des anderen Elternteils nicht mehr durch den BEA-Freibetrag abgedeckt sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23, Abruf-Nr. 252262; PM Nr. 6/26 vom 29.01.2026.

Hinweis

Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Rechtslage, Verwaltungsauffassung und Verfahrensstand sind vor einer Umsetzung aktuell zu prüfen.

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