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Sonderausgabe zum Jahresende 2026

Die Jahresend-Sonderausgabe 2026 bündelt Hinweise zu E-Rechnungen, Mindestlohn und Minijobs, Mietimmobilien, elektronischen Steuerbescheiden, Jahreswechselmaßnahmen und privater Altersvorsorge.

Gemäldeartige winterliche Ansicht der Düsseldorfer Königsallee mit Kanal, Brücke, kahlen Bäumen und leichtem Schnee.

Sonderausgabe 02 | 2026 · Rechtsstand: 1. Oktober 2026

Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen

Für Unternehmer

Für viele Unternehmen beginnt im Jahr 2027 die nächste Stufe der E-Rechnungspflicht. Im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen dann nicht nur empfangen, sondern auch ausgestellt und übermittelt werden. Wer die Umstellung bislang aufgeschoben hat, sollte jetzt aktiv werden.

Hintergrund

Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Der Empfang einer E-Rechnung ist bereits seit dem 1.1.2025 zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

Mit Wirkung ab dem Jahr 2027 gilt für inländische B2B-Umsätze grundsätzlich eine E-Rechnungspflicht, wenn Unternehmen im Jahr 2026 einen Gesamtumsatz von über 800.000 EUR erzielt haben. Bei einem Umsatz bis 800.000 EUR besteht ein Wahlrecht; die Pflicht zur Ausstellung greift hier grundsätzlich erst ab 2028.

Merke: Nach einem FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums kann ein EDI-Verfahren, das nicht ohnehin die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt, noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden. Der FAQ-Stand März 2026 ist unter www.iww.de/s12323 abrufbar.

Nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen insbesondere nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, müssen sie aber empfangen können.

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Für GmbH-Gesellschafter

Zwischen GmbH und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen sollten auf Fremdüblichkeit und Angemessenheit geprüft werden. Die Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Neue oder geänderte Vereinbarungen sind zeitnah schriftlich zu fixieren, weil Vertragsinhalte bei beherrschenden Gesellschaftern steuerlich nur wirken, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

Mindestlohn und Minijob: Neue Werte ab 2027

Für Arbeitgeber

Der Mindestlohn steigt nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung ab dem 1.1.2027 von 13,90 EUR auf 14,60 EUR pro Stunde. Das wirkt sich auf die an den Mindestlohn gekoppelte Minijob-Grenze aus: Bei 14,60 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2027 eine Geringfügigkeitsgrenze von 633 EUR monatlich.

Beachten Sie: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt

Für gewerbliche Minijobs beträgt der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung bislang 13 %. Mit Wirkung ab 2027 wurde der Beitragssatz erhöht. Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz; zusammen wären das aktuell 17,5 %.

Die Anhebung betrifft nur gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt weiterhin 5 %.

Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien

Für Vermieter

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist insbesondere zu prüfen, ob anstehende Reparaturen noch im laufenden Jahr bezahlt werden sollen. Darüber hinaus sind die folgenden Punkte zu beachten.

Antrag auf Grundsteuererlass

Bei erheblichen Mietausfällen in 2026 besteht bis zum 31.3.2027 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Ist der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden; fällt der Ertrag vollständig aus, sind 50 % möglich.

Größerer Erhaltungsaufwand

Größere Erhaltungsaufwendungen aus 2026 dürfen grundsätzlich gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Das kann zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein. Die Verteilung ist für Gebäude im Privatvermögen zulässig, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie wirken sich dann nur über die langjährige Gebäudeabschreibung aus.

Praxistipp: Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten. Weitere Informationen enthält unter anderem das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.1.2026, Az. IV C 1 - S 2253/00082/001/064.

Verbilligte Vermietung unter Angehörigen

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Werbungskosten sind nur für den entgeltlichen Teil abziehbar.

  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich; die damit zusammenhängenden Kosten sind in vollem Umfang abziehbar.

  • Bei mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist der ungekürzte Werbungskostenabzug nur bei einer positiven Totalüberschussprognose möglich.

Für den Vergleich ist die Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete, maßgebend. Wegen steigender Mietniveaus sollte die 66-%-Grenze laufend überprüft und die Miete gegebenenfalls angepasst werden.

Bei E-Autos auch an die Förderung denken

Für alle Steuerpflichtigen

Die staatliche E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten extern aufladbaren Hybridantrieben. Bis Anfang August waren 26.875 Förderanträge bewilligt.

Die Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 EUR zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Sie erhöht sich für bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren um jeweils 5.000 EUR und liegt damit für Familien mit zwei oder mehr Kindern bei maximal 90.000 EUR.

Eine Antragstellung ist seit dem 19.5.2026 möglich. Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2026 neu zugelassen werden; die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Sie ist gestaffelt und kann bis zu 6.000 EUR betragen. Weitere Hinweise stellt das Bundesumweltministerium unter www.iww.de/s15016 bereit.

Freistellungsaufträge prüfen und gegebenenfalls anpassen

Für Kapitalanleger

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR beziehungsweise 2.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten wird von Banken nur berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Kapitalanleger sollten prüfen, ob die freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll ist.

Ab 2027 Standard: Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Für alle Steuerpflichtigen

Viele Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, werden bereits digital bekannt gegeben. Ab 2027 wird die elektronische Bekanntgabe zum Regelfall und die postalische Bekanntgabe zur Ausnahme.

Die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung sollte ursprünglich bereits 2026 gelten. Durch das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen wurde der Anwendungszeitpunkt auf 2027 verschoben. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.8.2026, Az. IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237, erläutert die Umsetzung.

  • Wurde oder wird 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch; ansonsten weiterhin postalisch.

  • Ab 2027 ergeht der Steuerbescheid grundsätzlich elektronisch, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Ohne aktives ELSTER-Konto und ohne Berater mit elektronisch übermittelter Empfangsvollmacht bleibt es zunächst bei der postalischen Bekanntgabe.

  • Ein elektronisch bekannt zu gebender Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Eine zusätzliche elektronische Benachrichtigung hat nur noch Hinweisfunktion.

Überlegungen zur Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich

Für alle Steuerpflichtigen

Ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2027 verlagert werden sollten, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben, etwa Spenden, oder außergewöhnlichen Belastungen, etwa Arzneimitteln, in Betracht. Dabei ist die zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen.

Praxistipp: Ist absehbar, dass die zumutbare Eigenbelastung 2026 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen nach Möglichkeit erst 2027 beglichen werden. Ein Vorziehen kann sich lohnen, wenn 2026 bereits hohe Aufwendungen entstanden sind. Auch vorhandene Verlustvorträge sind einzubeziehen.

Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen werden nur Lohnkosten, nicht Materialkosten, mit 20 % und maximal 1.200 EUR steuerlich berücksichtigt. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Ermäßigung ab 2027 auf 15 % und maximal 900 EUR sinken. Wer Arbeiten ohnehin plant, kann sie daher gegebenenfalls noch 2026 ausführen und unbar bezahlen. Maßgebend ist das Jahr der Zahlung; außerdem muss eine Rechnung vorliegen.

Merke: Ist der Höchstbetrag 2026 bereits ausgeschöpft oder fällt wegen Verlusten keine Einkommensteuer an, kann eine Verschiebung ins nächste Jahr sinnvoll sein. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

Steuerliche Aspekte zum Jahreswechsel 2026/2027

Für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Liegen die Werbungskosten unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR, der nach dem Regierungsentwurf ab 2027 um 200 EUR steigen soll, können noch ausstehende Aufwendungen gegebenenfalls ins Jahr 2027 verschoben werden.

Arbeitgeber und Belegschaft sollten zudem prüfen, ob die Möglichkeiten steuerfreier und begünstigter Lohnbestandteile optimal ausgeschöpft wurden. Dazu gehören Sachbezüge mit einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR und der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich für vom Betrieb angebotene Waren.

Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

Für Unternehmer

Buchführungspflichtige Unternehmer können Gewinne bei der Bilanzierung unter anderem dadurch verlagern, dass Lieferungen später ausgeführt oder Reparaturen und Beratungsleistungen vorgezogen werden. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung lässt sich die Gewinnverlagerung über Zahlungen steuern. Die 10-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist zu beachten.

Degressive Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt wurden, kann statt der linearen eine degressive Abschreibung genutzt werden. Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, galt zuletzt ein Satz von 20 % beziehungsweise höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung.

Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Für begünstigte Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft wurden, kann eine arithmetisch-degressive Abschreibung genutzt werden. Im Anschaffungsjahr sind 75 % möglich, danach 10 %, zweimal 5 %, 3 % und 2 % in den folgenden Jahren.

Jahresabschluss für 2025 ist bis Ende 2026 offenzulegen

Für GmbH-Geschäftsführer

Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag einzureichen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr gilt für den Jahresabschluss 2025 der 31.12.2026.

Merke: Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Handelsgesetzbuch müssen nur ihre Bilanz einreichen. Sie können ihre Publizitätspflicht durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen; hinterlegte Bilanzen werden Dritten auf Antrag kostenpflichtig übermittelt.

Wer seiner Pflicht nicht rechtzeitig oder vollständig nachkommt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen. Das Unternehmen erhält eine sechswöchige Nachfrist; regelmäßig wird ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR angedroht. Weitere Informationen sind unter www.iww.de/s11622 abrufbar.

Private Altersvorsorge: Neue Förderung ab 2027

Für alle Steuerpflichtigen

Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll das Riester-Sparen ab 2027 ersetzen. Vorgesehen sind Altersvorsorgedepots einschließlich Standarddepot und Garantieprodukte mit Zusagen von 80 oder 100 % der eingezahlten Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase.

  • Bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR erhalten Sparer 50 Cent Grundzulage je gespartem EUR.

  • Für weitere 1.440 EUR, also den Bereich von 361 EUR bis 1.800 EUR, sind 25 Cent je gespartem EUR vorgesehen.

  • Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR; der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.

Weitere Hinweise enthält das Dokument „Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge“ des Bundesfinanzministeriums, Stand 5.5.2026, unter www.iww.de/s15370.

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

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