Aktuelle Informationen
Newsletter: Mandantenbrief - Januar 2020
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2020:
Für alle Steuerpflichtigen
- Jahressteuergesetz 2019 und Rückführung des Soli sind beschlossen â SteuermaÃnahmen des Klimapakets gehen in den Vermittlungsausschuss
- Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze
- Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Ãbermittlungspflicht
Für Vermieter
Für Unternehmer
Für Arbeitgeber
- Bundesfinanzhof erleichtert die Steueroptimierung mit Gehaltsextras
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
- Mindestlohn steigt auf 9,35 EUR
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Jahressteuergesetz 2019 und Rückführung des Soli sind beschlossen â SteuermaÃnahmen des Klimapakets gehen in den Vermittlungsausschuss
| Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) geht dagegen in den Vermittlungsausschuss. |
Ein Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ist die Frage der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Steuerbegünstigung für energetische GebäudesanierungsmaÃnahmen. Ob das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann, ist fraglich.
Auch die vom Bundesrat gebilligte Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 ist während des Gesetzgebungsverfahrens auf Kritik gestoÃen. Denn die Ergänzungsabgabe entfällt nur für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig. Für weitere 6,5 % entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Der Solidaritätszuschlag hat dann den Charakter einer Reichensteuer. Der Bundesrechnungshof wies in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 4.11.2019 darauf hin, dass der Bund Gefahr laufe, zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt zu werden.
Quelle | 983. Plenarsitzung des Bundesrates vom 29.11.2019
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze
| In der letzten Ausgabe haben wir auf eine Ãnderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hingewiesen. Hier hat sich jedoch leider der âFehlerteufel eingeschlichenâ. Richtig ist Folgendes: Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Diese Ãnderung tritt am 1.1.2020 in Kraft. |
Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Ãbermittlungspflicht
| Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem âFragebogen zur steuerlichen Erfassungâ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das âDritte Bürokratieentlastungsgesetzâ ergibt sich nun eine Ãnderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln. |
Beachten Sie | Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung erfolgen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf eine Ãbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
MERKE | Die Neuregelung tritt grundsätzlich am 1.1.2020 in Kraft. Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung jedoch einige Zeit benötigen, wird das Bundesfinanzministerium den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in einem Schreiben mitteilen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. |
Quelle | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746
Für Vermieter
Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie: Auf die richtige Zuordnung kommt es an!
| Die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, müssen die Kredite den vermieteten Gebäudeteilen und die Eigenmittel den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereichen zugeordnet werden. Wie man es besser nicht machen sollte, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Sachverhalt |
Steuerpflichtige erwarben in 2007 ein Mehrfamilienhaus. Rund 80 % der Wohnfläche wurde vermietet, 20 % bewohnten sie selbst. Beim Kauf beabsichtigten sie, den selbstgenutzten Gebäudeteil allein mit Eigenkapital zu finanzieren und die Kreditmittel für die Bezahlung des fremdvermieteten Gebäudeteils zu verwenden. Hierfür war im notariellen Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung erfolgt.
Die bei der Bank aufgenommenen Darlehensmittel wurden aber auf ein privates Girokonto überwiesen, auf dem sich auch Eigenmittel der Steuerpflichtigen befanden. Es kam somit zu einer Vermischung von Eigen- und Fremdmitteln. AnschlieÃend wurde von diesem Konto der gesamte Kaufpreis für das Objekt gezahlt. Es war nicht erkennbar, welche Mittel für die Bezahlung des selbst- oder fremdgenutzten Gebäudeteils verwendet worden waren.
In 2015 widerriefen die Steuerpflichtigen ihre Darlehensverträge, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Verträge wurden aufgelöst und die Steuerpflichtigen nahmen bei einer anderen Bank neue Darlehen auf.
Wegen der missglückten Zuordnung erkannte das Finanzamt im Streitjahr 2013 nicht 100 % der Schuldzinsen als Werbungskosten an, sondern nur 80 %. Die Steuerpflichtigen hingegen argumentierten, dass der Widerruf und die abschlieÃende Rückabwicklung der Darlehensverträge sowie die erneute gezielte Zuordnung der Darlehen ein rückwirkendes Ereignis darstellen. |
Da die Darlehensverträge von Beginn an unwirksam seien, sei eine neue Zuordnung möglich gewesen.
Sowohl das Finanzgericht Köln als auch der Bundesfinanzhof lehnten die Sichtweise der Steuerpflichtigen allerdings ab. |
Der Zuordnungszusammenhang scheitert, wenn der Darlehensbetrag auf ein Girokonto flieÃt, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. In diesen Fällen sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
Die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags führt erst dann zu einem rückwirkenden Ereignis, wenn die Beteiligten die Rückbeziehung auf einen früheren Zeitpunkt vereinbart und die gegenseitigen Leistungen einander zurückgewährt haben.
Im Streitfall wurden die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags aber nicht rückgängig gemacht. So wurden (rechtsgrundlose) Zinszahlungen seitens der Bank nicht zurückgezahlt. Zudem haben die Steuerpflichtigen nicht den ursprünglich gewährten Nettodarlehensbetrag zurücküberwiesen und auch keine Nutzungsentschädigung geleistet. Sie haben nur die im Zeitpunkt der Ablösung valutierende Restsumme beglichen.
Quelle | BFH-Urteil vom 12.3.2019, Az. IX R 2/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210667
Für Unternehmer
Belegausgabepflicht ab 1.1.2020: Finanzverwaltung wird keine BuÃgelder verhängen
| Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für gröÃere Unternehmen als auch für âden Bäcker an der Eckeâ, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoà gegen die Belegausgabepflicht nicht buÃgeldbewährt ist. |
Hintergrund
Die Belegausgabepflicht muss derjenige befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen.
Beachten Sie | Wer also eine âoffene Ladenkasseâ benutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht betroffen.
Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.
Bei einem Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn der Beleg zuvor erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.
Beachten Sie | Diese und weitere Punkte (wie die Anforderungen an den Beleg) hat das Bundesfinanzministerium in einem Erlass vom 17.6.2019 geregelt.
Befreiungsmöglichkeiten und Sanktionen
Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien.
Eine Befreiung kommt nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen. So heiÃt es in einem Fragen-Antworten-Katalog, in dem das Bundesfinanzministerium Fragen zur Belegausgabepflicht beantwortet hat.
Und noch eine Frage ist interessant: âWas passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?â Hier lautet die Antwort: âDer Verstoà gegen die Belegausgabepflicht ist nicht buÃgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.â
MERKE | Bei Betriebsprüfungen listen Prüfer nicht selten eine Vielzahl von formellen Mängeln auf insbesondere im Zusammenhang mit der Kassenführung. Ob diese Mängel dann zu einer Hinzuschätzung berechtigen, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt vom Einzelfall ab. |
Quelle | FAQ des BMF vom 19.11.2019, unter www.iww.de/s3148; BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 - S 0316-a/18/10001
Für Arbeitgeber
Bundesfinanzhof erleichtert die Steueroptimierung mit Gehaltsextras
| Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben aber oft âeinen Hakenâ: In vielen Fällen müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der Bundesfinanzhof nun in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert. |
Anwendungsbeispiele
Das Zusätzlichkeitserfordernis hat u. a. auf nachfolgende Vergütungsbestandteile Auswirkungen. Das heiÃt: Hier ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden:
Gehaltsextras mit Zusätzlichkeitserfordernis |
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Exkurs Sachbezüge
Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Durch das Jahressteuergesetz 2019 (Zustimmung durch Bundesrat erfolgt) ist das Zusätzlichkeitserfordernis ab 2020 bei Sachbezügen anzuwenden, die als Gutscheine und/oder Geldkarten gewährt werden. Diese gelten zudem nur noch dann als Sachbezug, wenn sie ausschlieÃlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Als Sachbezug begünstigt sind regelmäÃig Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, âCity-Cardsâ).
Als Geldleistung (kein steuerbegünstigter Sachbezug) gelten insbesondere bestimmte Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Ãberweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Bisherige Sichtweise zum Zusätzlichkeitserfordernis
In 2012 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der âohnehin geschuldete Arbeitslohnâ der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn ist. âZusätzlichâ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Die Finanzverwaltung ist hier etwas groÃzügiger. Sie sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.
Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal âzusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohnâ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Neue Rechtsprechung
âOhnehin geschuldeter Arbeitslohnâ ist der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.
Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den âohnehin geschuldeten Arbeitslohnâ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten dann zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin nur noch in geminderter Höhe geschuldeten Lohn hinzu und werden somit âzusätzlichâ zu diesem erbracht.
MERKE | Es besteht jedoch ein Anrechnungsverbot auf den unverändert bestehenden Lohnanspruch. Denn in Anrechnungs-/Verrechnungsfällen wird nicht âzusätzlich zumâ, sondern âersatzweise an Stelle vonâ regelbesteuertem Arbeitslohn geleistet. Der Arbeitgeber darf also nicht einseitig, d. h., ohne Vertragsänderung, eine im Hinblick auf die vorhandenen Begünstigungstatbestände optimierte Berechnung der Lohnsteuer bewirken. |
Der Bundesfinanzhof hat auch herausgestellt, dass es unschädlich ist, wenn der Lohnverzicht für andere Ansprüche (z. B. zukünftige Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, ggf. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht gilt, sondern diese mithilfe eines Schattenlohns auf Grundlage des bisherigen Bruttoarbeitslohns berechnet werden.
Schädlich ist es aber, wenn der Arbeitgeber bei Wegfall einer Zusatzleistung den âLohnverzichtâ durch eine Gehaltserhöhung ausgleichen muss.
PRAXISTIPP | Die neue Rechtsprechung schlieÃt eine Gehaltsumwandlung bzw. einen Wechsel der Lohnform nicht mehr aus. Dies steht jedoch im Gegensatz zur Verwaltungssichtweise. Da die Entscheidungen noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind, sind die Finanzämter noch an die alte Rechtslage gebunden. Bis zu einer Veröffentlichung bzw. einer Reaktion durch das Bundesfinanzministerium sollten Arbeitgeber weiter nach der alten Rechtslage verfahren. |
Quelle | BFH-Urteile vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 211857, 211856, 211858; BMF-Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 - S 2388/11/10001-02; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ãnderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019), BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
| Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1.1.2020 um 0,1 % auf dann 2,4 % (1,2 % für Arbeitgeber und 1,2 % für Arbeitnehmer). Die Regelung gilt befristet bis Ende 2022 (Die Bundesregierung vom 18.11.2019: âBeitrag zur Arbeitslosenversicherung sinktâ). |
Mindestlohn steigt auf 9,35 EUR
| Zum 1.1.2020 steigt der Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit rund 48 Stunden im Monat. |
Quelle | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018, BGBl I 2018, S. 1876
Für Arbeitnehmer
Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2020 für Ehegatten und Lebenspartner
| Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte âMerkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sindâ, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s3142 heruntergeladen werden. |
Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.
Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.
PRAXISTIPP | Bis dato ist ein Steuerklassenwechsel grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich. Allerdings bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die Ehegatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Ãnderungen im persönlichen Bereich (z. B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) zu reagieren.
Durch das âDritte Bürokratieentlastungsgesetzâ hat der Gesetzgeber nun eine Ãnderung vorgenommen: Mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt. |
Quelle | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Februar 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Ãberweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 2/2020 = 26.2.2020
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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