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Eintragungspflicht ins Transparenzregister

Am 1. August 2021 trat das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz" in Kraft. Durch die Gesetzesänderung wurde das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister. Somit besteht eine Eintragungspflicht für alle Gesellschaften.


Bis zum 31. Juli 2021 galt gemäß § 20 Abs. 2 GWG a.F. die Mitteilung des wirtschaftlichen Berechtigten als erfüllt, wenn die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister) ersichtlich waren. Aufgrund der Gesetzesänderung sind ab dem 1. August 2021 alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung des wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.

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